Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Titel: Schlussbestimmungen
4. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 178 Altrechtliches Firmenverzeichnis
> Art. 180 Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen

Art. 179 Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisorinnen und Revisoren

Im Handelsregister eingetragene Hinweise auf die Hinterlegung von Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisorinnen und Revisoren nach Artikel 86a Absatz 2 der Handelsregisterverordnung in der Fassung vom 9. Juni 19921 werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von Amtes wegen aus dem Hauptregister gestrichen. Eine Genehmigung durch das EHRA sowie eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind nicht erforderlich. Die Unterlagen sind bis zum 1. Januar 2018 aufzubewahren.


1 AS 1992 1213


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen