Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Titel: Schlussbestimmungen
4. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 174 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision
> Art. 175a

Art. 175 Elektronische Anmeldungen und Belege

Die Handelsregisterämter müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieserVerordnung Anmeldungen und Belege in elektronischer Form entgegennehmen können.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen