8. Titel: Schlussbestimmungen
4. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 174 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision
> Art. 175a
Art. 175 Elektronische Anmeldungen und Belege
Die Handelsregisterämter müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieserVerordnung Anmeldungen und Belege in elektronischer Form entgegennehmen können.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen