Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Aktenaufbewahrung, Aktenherausgabe, Datensicherheit
< Art. 168 Herausgabe von Akten in elektronischer Form
> Art. 170

Art. 169 Datensicherheit

1 Die elektronischen Systeme für das Tages- und das Hauptregister sowie für das Zentralregister müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Die aufgenommenen Daten müssen in Bestand und Qualität langfristig erhalten bleiben.
b.
Das Format der Daten muss vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig sein.
c.
Die Sicherung der Daten muss nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik erfolgen.
d.
Es muss eine Dokumentation zum Programm und zum Format vorliegen.

2 Die Kantone und der Bund müssen die folgenden Massnahmen für die Funktionsfähigkeit und die Sicherheit ihrer elektronischen Systeme vorsehen:

a.
Sie gewährleisten den Datenaustausch zwischen den Systemen.
b.
Sie sichern die Daten periodisch auf dezentralen Datenträgern.
c.
Sie warten die Daten und die elektronischen Systeme.
d.
Sie regeln die Zugriffsberechtigungen auf die Daten und die elektronischen Systeme.
e.
Sie sichern die Daten und die elektronischen Systeme gegen Missbrauch.
f.
Sie sehen Massnahmen zur Behebung technischer Störungen der elektronischen Systeme vor.

3 Das EHRA kann das Datenaustauschverfahren sowie die Form, den Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten in einer Weisung regeln. Das EHRA kann zudem Form, Inhalt und Struktur der Daten bestimmen, die Dritten zur Verfügung gestellt werden.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen