2. Titel: Eintragungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Belege
2. Abschnitt: Anmeldung
< Art. 15
> Art. 17 Anmeldende Personen
Art. 16 Inhalt, Form und Sprache
1 Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen.
2 Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden.
3 Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b–12d genügen.1
4 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen