Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Eintragungen von Amtes wegen
2. Kapitel: Konkurs, Nachlassstundung und Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
< Art. 158 Meldung und Eintragung des Konkurses
> Art. 160 Nachlassstundung

Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses

1 Wird der Konkurs über eine Rechtseinheit eröffnet, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:

a.
die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde;
b.
das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses;
c.
bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Liquidationszusatz.

2 Wird einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt oder der Konkurs widerrufen, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:

a.
die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise der Konkurs widerrufen wurde;
b.
das Datum der Verfügung;
c.
bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Liquidationszusatz.

3 Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:

a.
die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde;
b.
das Datum der Einstellungsverfügung.

4 Wird das Konkursverfahren wieder aufgenommen, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:

a.
die Tatsache, dass das Konkursverfahren wieder aufgenommen wurde;
b.
das Datum der Wiederaufnahmeverfügung;
c.
bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Liquidationszusatz.

5 Eine Rechtseinheit wird von Amtes wegen gelöscht, wenn:

a.1
bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert drei Monaten nach der Publikation der Eintragung gemäss Absatz 3 kein begründeter Einspruch erhoben wurde oder, im Falle eines Einzelunternehmens, der Geschäftsbetrieb aufgehört hat;
b.
das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichts abgeschlossen wird.

6 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

a.
die Tatsache, dass kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, beziehungsweise das Datum des Abschlusses des Konkursverfahrens;
b.
die Löschung der Rechtseinheit.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen