5. Titel: Eintragungen von Amtes wegen
1. Kapitel: Fehlende oder unrichtige Eintragung
< Art. 153b Verfügung des Handelsregisteramtes
> Art. 154 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation
Art. 153c1 Fehlendes Rechtsdomizil bei Stiftungen und bei Rechtsformen gemäss KAG
Die Artikel 153–153b finden keine Anwendung auf Stiftungen, die der Aufsicht eines Gemeinwesens unterstellt sind, sowie auf Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, auf Investmentgesellschaften mit festem Kapital und auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital. Bei fehlendem Rechtsdomizil erstattet das Handelsregisteramt der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Meldung.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen