5. Titel: Eintragungen von Amtes wegen
1. Kapitel: Fehlende oder unrichtige Eintragung
< Art. 152 Bei Verletzung der Eintragungspflicht
> Art. 153a Bei Mitteilung eines angeblich fehlenden Rechtsdomizils durch Dritte
Art. 1531 Bei gelöschtem Rechtsdomizil
1 Hat eine Rechtseinheit oder deren Domizilhalter die Löschung des Rechtsdomizils angemeldet, so veröffentlicht das Handelsregisteramt eine Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wonach die Rechtseinheit innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden hat. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin.
2 Verfügt die Rechtseinheit über weitere im Handelsregister eingetragene Adressen nach Artikel 117 Absatz 4 oder hat sie der elektronischen Eröffnung von Mitteilungen nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestimmt, so muss das Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit vor der Veröffentlichung der Aufforderung nach Absatz 1 auffordern, ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden.
3 Die Aufforderung nach Absatz 2 wird zugestellt:
- a.
- mit einem eingeschriebenen Brief an die im Handelsregister eingetragenen weiteren Adressen der Rechtseinheit; oder
- b.
- nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).