Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Rechtsformübergreifende Bestimmungen für die Eintragung
4. Kapitel: Eintragungen von besonderen Vertretungsverhältnissen und von Beschlüssen der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen
< Art. 148
> Art. 150 Haupt der Gemeinderschaft

Art. 149 Nichtkaufmännische Prokura

1 Wird für ein nicht eintragungspflichtiges Gewerbe eine Prokuristin oder ein Prokurist bestellt, so meldet die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber die Prokura zur Eintragung in das Handelsregister an.

2 Der Eintrag enthält:

a.
die Personenangaben zur Vollmachtgeberin oder zum Vollmachtgebers;
b.
die Personenangaben zur Prokuristin oder zum Prokuristen;
c.
die Art der Zeichnungsberechtigung;
d.1
die Unternehmens-Identifikationsnummer der nichtkäufmännischen Prokura.

3 Die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber hat auch die Änderungen und Löschungen anzumelden. Der Eintrag der nicht kaufmännischen Prokura wird von Amtes wegen gelöscht, wenn:

a.
die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber in Konkurs fällt;
b.
die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber gestorben und seit ihrem oder seinem Tod ein Jahr verflossen ist und die Erbinnen und Erben zur Löschung nicht angehalten werden können; oder
c.
die Prokuristin oder der Prokurist gestorben ist und die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber nicht zur Löschung angehalten werden kann.

4 Bei Konkurs der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers erfolgt die Löschung, sobald das Handelsregisteramt von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen