4. Titel: Rechtsformübergreifende Bestimmungen für die Eintragung
4. Kapitel: Eintragungen von besonderen Vertretungsverhältnissen und von Beschlüssen der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen
< Art. 148
> Art. 150 Haupt der Gemeinderschaft
Art. 149 Nichtkaufmännische Prokura
1 Wird für ein nicht eintragungspflichtiges Gewerbe eine Prokuristin oder ein Prokurist bestellt, so meldet die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber die Prokura zur Eintragung in das Handelsregister an.
2 Der Eintrag enthält:
- a.
- die Personenangaben zur Vollmachtgeberin oder zum Vollmachtgebers;
- b.
- die Personenangaben zur Prokuristin oder zum Prokuristen;
- c.
- die Art der Zeichnungsberechtigung;
- d.1
- die Unternehmens-Identifikationsnummer der nichtkäufmännischen Prokura.
3 Die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber hat auch die Änderungen und Löschungen anzumelden. Der Eintrag der nicht kaufmännischen Prokura wird von Amtes wegen gelöscht, wenn:
- a.
- die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber in Konkurs fällt;
- b.
- die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber gestorben und seit ihrem oder seinem Tod ein Jahr verflossen ist und die Erbinnen und Erben zur Löschung nicht angehalten werden können; oder
- c.
- die Prokuristin oder der Prokurist gestorben ist und die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber nicht zur Löschung angehalten werden kann.
4 Bei Konkurs der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers erfolgt die Löschung, sobald das Handelsregisteramt von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen