Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
7. Kapitel: Zentralregister und Zefix
< Art. 13 Zentralregister
> Art. 15

Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)

1 Die öffentlichen Daten des Zentralregisters sind im elektronischen Abrufverfahren über die Internetdatenbank Zefix für Einzelabfragen unentgeltlich zugänglich. Elektronisch abgerufene Daten entfalten keine Rechtswirkungen.

2 Das EHRA kann Daten, die im Zentralregister enthalten sind, in elektronischer Form Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Institutionen, die mit dem Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung betraut sind, zugänglich machen, wenn diese Behörden diese Daten für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigen. Diese Dienstleistung ist unentgeltlich.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt:

a.
die Daten, die ins Zentralregister aufgenommen werden;
b.
die Daten des Zentralregisters, die öffentlich sind;
c.
den Inhalt der gesamten Datenbestände, die Behörden zugänglich gemacht werden können;
d.
die Bedingungen und die Modalitäten für den Zugang zu den Datenbeständen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen