Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Rechtsformübergreifende Bestimmungen für die Eintragung
3. Kapitel: Umstrukturierungen
5. Abschnitt: Vermögensübertragung
< Art. 138 Anmeldung und Belege
> Art. 140 Fusion

Art. 139 Inhalt des Eintrags

Bei der übertragenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a.
die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtseinheiten;
b.
das Datum des Übertragungsvertrages;
c.
der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;
d.
die allfällige Gegenleistung.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen