4. Titel: Rechtsformübergreifende Bestimmungen für die Eintragung
3. Kapitel: Umstrukturierungen
5. Abschnitt: Vermögensübertragung
< Art. 138 Anmeldung und Belege
> Art. 140 Fusion
Art. 139 Inhalt des Eintrags
Bei der übertragenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtseinheiten;
- b.
- das Datum des Übertragungsvertrages;
- c.
- der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;
- d.
- die allfällige Gegenleistung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen