1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
7. Kapitel: Zentralregister und Zefix
< Art. 12e Elektronische Auszüge
> Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)
Art. 13 Zentralregister
1 Das EHRA führt ein Zentralregister sämtlicher Rechtseinheiten, die in den Hauptregistern der Kantone eingetragen sind. Das Zentralregister dient der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten.
2 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen im Zentralregister durch. Es erhebt für Auskünfte an Private eine Gebühr.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen