Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
4. Kapitel: Öffentlichkeit des Handelsregisters
< Art. 11 Einsichtnahme und Auszüge
> Art. 12a

Art. 12 Elektronisches Angebot

1 Die Kantone stellen die Einträge im Hauptregister für Einzelabfragen im Internet unentgeltlich zur Verfügung.

2 Bei Abweichungen gehen die im Hauptregister eingetragenen Tatsachen den elektronisch abgerufenen Daten vor.

3 Die Daten müssen nach bestimmten Suchkriterien abrufbar sein. Das EHRA erlässt eine Weisung dazu.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen