Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
13. Kapitel: Zweigniederlassung
1. Abschnitt: Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz
< Art. 108 Anwendbares Recht
> Art. 110 Inhalt des Eintrags

Art. 109 Anmeldung und Belege

Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a.
das Protokoll oder der Protokollauszug über die Bestellung der Personen, die nur für die Zweigniederlassung vertretungsberechtigt sind;
b.
im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Zweigniederlassung am Ort von deren Sitz ein Rechtsdomizil gewährt.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen