Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
4. Kapitel: Öffentlichkeit des Handelsregisters
< Art. 9 Hauptregister
> Art. 11 Einsichtnahme und Auszüge

Art. 10 Öffentlichkeit des Hauptregisters

Die Einträge im Hauptregister, die Anmeldungen und die Belege sind öffentlich. Die Einträge im Tagesregister werden mit der Genehmigung durch das EHRA öffentlich. Nicht öffentlich ist die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen