Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Voraussetzungen für den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten
< Art. 2 Nicht öffentlich zugängliche Daten
> Art. 4 Gesuch um elektronischen Zugriff

Art. 3 Anwendbares Recht

Der elektronische Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz, des RAG2 und des jeweiligen Vollzugsrechts.


1 SR 235.1
2 SR 221.302


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen