2. Abschnitt: Voraussetzungen für den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten
< Art. 2 Nicht öffentlich zugängliche Daten
> Art. 4 Gesuch um elektronischen Zugriff
Art. 3 Anwendbares Recht
Der elektronische Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz, des RAG2 und des jeweiligen Vollzugsrechts.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen