Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fusion von Gesellschaften
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Zulässige Fusionen
> Art. 6 Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung

Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation

1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.

2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen