Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fusion von Gesellschaften
5. Abschnitt: Fusionsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister
< Art. 21 Eintragung ins Handelsregister
> Art. 23 Voraussetzungen

Art. 22 Rechtswirksamkeit

1 Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 bleibt vorbehalten.

2 Die Fusion von Vereinen, die im Handelsregister nicht eingetragen sind, wird mit dem Vorliegen des Fusionsbeschlusses aller beteiligten Vereine rechtswirksam.


1 SR 251


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen