Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2

Art. 1

1 Von den Vorschriften der Artikel 76 Absatz 1, 77 Absatz 1 und 90 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag kann abgewichen werden, sofern der Lebensversicherungsvertrag in einer besondern Anforderungen entsprechenden Freizügigkeitspolice verurkundet ist.

2 Von diesen Vorschriften kann auch abgewichen werden, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, der vom kantonalen Steuerrecht begünstigt wird.2


1 SR 221.229.1
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1987 (AS 1987 310).


Stand am 11. Juli 2006
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