Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

IV. Zwingende Bestimmungen
< Art. 98 Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen
> Art. 100 Verhältnis zum Obligationenrechte

Art. 99

Verordnungsrecht des Bundesrates

Der Bundesrat kann durch Verordnung verfügen, dass die in Artikel 98 dieses Gesetzes festgestellten Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei einzelnen Versicherungsarten soweit ausser Kraft treten, als die Eigenart oder die besondern Verhältnisse einer Versicherungsart es erfordern.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen