Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Besondere Bestimmungen über die Personenversicherung
< Art. 93 Umwandlung und Rückkauf / d. Unverfallbarkeit
> Art. 94a

Art. 94

e. Umwandlung und Rückkauf von Anteilen am Geschäftsergebnis

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die der Versicherer aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen