Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht
> Art. 10 Sonderstellung der Feuerversicherung und der Transportversicherung

Art. 91

Nichtigkeit des Versicherungsvertrages

Der Versicherungsvertrag ist unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 100 Absatz 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.


1 Fassung gemäss Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489).


Stand am 1. Januar 2011
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