III. Besondere Bestimmungen über die Personenversicherung
< Art. 89 Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers
> Art. 90 Umwandlung und Rückkauf / a. Im allgemeinen
Art. 89a1
Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Auf Einzel-Lebensversicherungsverträge, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs mit Versicherern abgeschlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befindet, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat), sind folgende Bestimmungen anwendbar, solange dieses Abkommen in Kraft ist:2
- a.
- Schliesst der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag ab, dessen Laufzeit sechs Monate übersteigt, so kann er von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer schriftlich abzugeben. Die Rücktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Rücktrittserklärung am vierzehnten Tag der Post übergeben wird.
- b.
- Als Zeitpunkt, da der Versicherungsnehmer vom Vertragsabschluss Kenntnis hat, gilt der Tag des Eintreffens der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer oder der Tag der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
- c.
- Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen. Hat der Versicherungsnehmer bereits Prämien oder Einmaleinlagen einbezahlt, so sind ihm diese vom Versicherer zurückzuerstatten.
- d.
- Der Versicherer muss in dem von ihm ausgegebenen Antragschein sowie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen den Antragsteller über Rücktrittsrecht, Frist und Form des Rücktrittsrechts sowie über die Adresse seiner Niederlassung, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird, unterrichten. Wird kein Antragschein ausgegeben, so sind diese Angaben in die Police sowie in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, so kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3175; BBl 1993 I 805).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).