Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Besondere Bestimmungen über die Personenversicherung
< Art. 88 Unfallversicherung; Invaliditätsentschädigung
> Art. 89a Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Art. 89

Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers

1 Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er vom Lebensversicherungsvertrage zurücktreten und die Bezahlung weiterer Prämien ablehnen.

2 Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer vor Beginn einer neuen Versicherungsperiode schriftlich abzugeben.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen