III. Besondere Bestimmungen über die Personenversicherung
< Art. 78 Versicherung zugunsten Dritter / c. Natur des dem Begünstigten zustehenden Rechtes
> Art. 80 Versicherung zugunsten Dritter / e. Ausschluss der betreibungs- und konkursrechtlichen Verwertung des Versicherungsanspruchs
Art. 79
d. Gesetzliche Erlöschungsgründe
1 Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird.
2 Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen