II. Besondere Bestimmungen über die Schadensversicherung
< Art. 60 Haftpflichtversicherung / b. Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten
> Art. 62 Ersatzwert / a. Grundsatz
Art. 61
Rettungspflicht
1 Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen.
2 Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte.
Stand am 1. Januar 2011
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