I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse / a. Im allgemeinen
> Art. 6 Folgen der verletzten Anzeigepflicht / a. Im Allgemeinen
Art. 5
b. Beim Vertragsabschlusse durch Stellvertreter
1 Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Vertretenen, als auch diejenigen, die dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.
c. Bei der Versicherung für fremde Rechnung
2 Bei der Versicherung für fremde Rechnung (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen wird, oder dass die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen