II. Besondere Bestimmungen über die Schadensversicherung
< Art. 48 Gegenstand der Versicherung
> Art. 50 Verminderung des Versicherungswertes
Art. 49
Versicherungswert
1 Der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Vertragsabschlusses hat, ist der Versicherungswert.
2 Besteht das versicherte Interesse darin, dass eine Sache nicht beschädigt oder vernichtet wird, so gilt im Zweifel dasjenige Interesse als versichert, das ein Eigentümer der Sache an deren Erhaltung hat.
Stand am 1. Januar 2011
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