I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3a Verletzung der Informationspflicht
> Art. 5 Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse / c. Bei der Versicherung für fremde Rechnung
Art. 4
Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse
a. Im allgemeinen
1 Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.
2 Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.
Stand am 1. Januar 2011
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