I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Informations- pflicht des Versicherers
> Art. 4 Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse / a. Im allgemeinen
Art. 3a1
Verletzung der Informationspflicht
1 Hat der Versicherer die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherer wirksam.
2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
Stand am 1. Januar 2011
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