I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Besondere Antragsverhältnisse
> Art. 3a Verletzung der Informationspflicht
Art. 31
Informations- pflicht des Versicherers
1 Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informieren. Er muss informieren über:
- a.
- die versicherten Risiken;
- b.
- den Umfang des Versicherungsschutzes;
- c.
- die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers;
- d.
- Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages;
- e.
- die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden;
- f.
- die Rückkaufs- und Umwandlungswerte;
- g.
- die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.
2 Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.
3 Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).