I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 28 Gefahrserhöhung mit Zutun des Versicherungsnehmers
> Art. 30 Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers
Art. 29
Vorbehalt besonderer Vereinbarungen
1 Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrserhöhung zu verhüten, werden durch die Bestimmungen des Artikels 28 dieses Gesetzes nicht berührt.
2 Auf die Vertragsbestimmung, dass der Versicherer, wenn eine solche Obliegenheit verletzt wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Stand am 1. Januar 2011
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