V. Schlussbestimmungen
< Art. 101b Rechtsanwendung im Bereich Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
> Art. 102 Verhältnis des neuen Rechtes zum alten Rechte
Art. 101c1
Rechtsanwendung im Bereich Lebensversicherung
1 Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach Artikel 6 VAG2 vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. Die Parteien können jedoch das Recht eines andern Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.3
2 Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat als dem, dessen Staatsangehörige sie ist, so können die Parteien das Recht des Vertragsstaats wählen, dessen Staatsangehörige sie ist.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 IPRG5 ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
5 Im Sinne von Artikel 19 IPRG bleiben ferner vorbehalten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats der Verpflichtung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3175; BBl 1993 I 805).
2 SR 961.01
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
5 SR 291