V. Schlussbestimmungen
< Art. 100 Verhältnis zum Obligationenrechte
> Art. 101a Sonderbestimmung für die Rechtsanwendung mit Vertragsstaaten
Art. 1011
Nicht unter das Gesetz fallende Rechtsverhältnisse
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
- 1.
- auf Rückversicherungsverträge;
- 2.2
- auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG3) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.
2 Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht4.
1 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
3 SR 961.01
4 SR 220
Stand am 1. Januar 2011
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