Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 9 Nichtigkeit des Versicherungsvertrages
> Art. 11 Police / a. Inhalt

Art. 10

Sonderstellung der Feuerversicherung und der Transportversicherung

1 Die Vorschrift des Artikels 9 dieses Gesetzes findet auf die Feuerversicherung hinsichtlich solcher Gegenstände, die im Auslande gelegen sind, und auf die Transportversicherung nur dann Anwendung, wenn beide Parteien beim Vertragsabschlusse wussten, dass die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.

2 Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherer, dass die Gefahr bereits weggefallen war, so ist der Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat weder auf die Prämie noch auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.

3 Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherungsnehmer, dass das befürchtete Ereignis bereits eingetreten war, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen