Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit
< Art. 9 Nachtarbeit
> Art. 11 Ruhezeit

Art. 10 Bereitschaftsdienst

1 Die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer innerhalb oder ausserhalb des Heimes zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss, gilt als Arbeitszeit, soweit der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird.

2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben über den Ausgleich durch Freizeit oder die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes eine Regelung zu treffen.


Stand am 11. September 2000
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen