Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 8a Gesuche juristischer Personen
> Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 9 Übergangsbestimmung

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung für die gewerbsmässige Kreditgewährung oder Kreditvermittlung fällt spätestens am 31. Dezember 2005 dahin.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen