Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
< Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung
> Art. 9 Übergangsbestimmung

Art. 8a1 Gesuche juristischer Personen

Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewähren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).


Stand am 11. Juli 2006
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