Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
< Art. 7b Auflösung des Sperrkontos
> Art. 8a Gesuche juristischer Personen

Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.

2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

a.
sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
b.
die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen