3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
< Art. 7b Auflösung des Sperrkontos
> Art. 8a Gesuche juristischer Personen
Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
- a.
- sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
- b.
- die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen