Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
< Art. 7a Umfang der Sicherheit
> Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung

Art. 7b1 Auflösung des Sperrkontos

1 Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:

a.
die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Bewilligung seit fünf Jahren abgelaufen ist; und
b.
kein richterlicher Entscheid vorliegt, der der Bank die Freigabe des Sperrkontos verbietet.

2 Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befriedigt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen