Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
< Art. 6 Fachliche Voraussetzungen
> Art. 7a Umfang der Sicherheit

Art. 71 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten

1 Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.

2 Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:

a.
die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
b.
ein Sperrkonto bei einer Bank.

3 Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen