2. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 6 Effektiver Jahreszins
> Art. 8 Einschränkung
Art. 7 Ausschluss
1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a.
- Kreditverträge oder Kreditversprechen, die direkt oder indirekt grundpfandgesichert sind;
- b.
- Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder durch ausreichende Vermögenswerte, welche die Konsumentin oder der Konsument bei der Kreditgeberin hält, gedeckt sind;
- c.
- Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden;
- d.
- Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern die Konsumentin oder der Konsument sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;
- e.
- Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken;
- f.
- Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit entweder innert höchstens drei Monaten oder in nicht mehr als vier Raten innert höchstens zwölf Monaten zurückzahlen muss;
- g.
- Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen die Konsumentin oder der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten.
2 Der Bundesrat kann die Beträge gemäss Absatz 1 Buchstabe e den veränderten Verhältnissen anpassen.
Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen