Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 6 Effektiver Jahreszins
> Art. 8 Einschränkung

Art. 7 Ausschluss

1 Dieses Gesetz gilt nicht für:

a.
Kreditverträge oder Kreditversprechen, die direkt oder indirekt grundpfandgesichert sind;
b.
Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder durch ausreichende Vermögenswerte, welche die Konsumentin oder der Konsument bei der Kreditgeberin hält, gedeckt sind;
c.
Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden;
d.
Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern die Konsumentin oder der Konsument sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;
e.
Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken;
f.
Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit entweder innert höchstens drei Monaten oder in nicht mehr als vier Raten innert höchstens zwölf Monaten zurückzahlen muss;
g.
Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen die Konsumentin oder der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten.

2 Der Bundesrat kann die Beträge gemäss Absatz 1 Buchstabe e den veränderten Verhältnissen anpassen.


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen