Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 42 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen