11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen