Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 3 Konsumentin oder Konsument
> Art. 5 Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten

Art. 4 Kreditvermittlerin

Als Kreditvermittlerin gilt jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkreditverträge vermittelt.


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen