10. Abschnitt: Zuständigkeiten
< Art. 38 Verhältnis zum kantonalen Recht
> Art. 40 Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 39 Bewilligungspflicht
1 Die Kantone müssen die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht unterstellen.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Hat die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz nicht in der Schweiz, so ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig, auf dessen Gebiet die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin hauptsächlich tätig zu werden gedenkt. Die von einem Kanton erteilte Bewilligung gilt für die ganze Schweiz.
3 Keine Bewilligung nach Absatz 2 ist erforderlich, wenn die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin:
- a.
- dem Bankengesetz vom 8. November 19341 untersteht;
- b.
- Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren oder der Beanspruchung ihrer Dienstleistungen gewährt oder vermittelt.
Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen