Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 2 Kreditgeberin
> Art. 4 Kreditvermittlerin

Art. 3 Konsumentin oder Konsument

Als Konsumentin oder Konsument gilt jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen