Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
< Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit
> Art. 30 Prüfung der Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkartenkonti

Art. 29 Prüfung der Kreditfähigkeit des Leasingnehmers

1 Der Leasinggeber muss vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers prüfen.

2 Die Kreditfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Leasingnehmer die Leasingraten ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 finanzieren kann oder wenn Vermögenswerte, die dem Leasingnehmer gehören, die Zahlung der Leasingraten sicherstellen.


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen