Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
< Art. 27 Meldepflicht bei Kredit- und Kundenkartenkonti
> Art. 29 Prüfung der Kreditfähigkeit des Leasingnehmers

Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit

1 Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss nach Artikel 31 die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen.

2 Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen.

3 Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall:

a.
der tatsächlich geschuldete Mietzins;
b.
die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern;
c.
Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind.

4 Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.


1 SR 281.1


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen