Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
< Art. 26 Meldepflicht bei Leasing
> Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit

Art. 27 Meldepflicht bei Kredit- und Kundenkartenkonti

1 Hat die Konsumentin oder der Konsument dreimal hintereinander von der Kreditoption Gebrauch gemacht, so ist der ausstehende Betrag der Informationsstelle zu melden. Keine Pflicht zur Meldung besteht, wenn der ausstehende Betrag unter 3000 Franken liegt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannte Meldelimite von 3000 Franken mittels Verordnung periodisch der Entwicklung des schweizerischen Indexes der Konsumentenpreise anzupassen.


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen