Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
< Art. 22 Grundsatz
> Art. 24 Datenzugang

Art. 23 Informationsstelle für Konsumkredit

1 Die Kreditgeberinnen gründen eine Informationsstelle für Konsumkredit (Informationsstelle). Diese gemeinsame Einrichtung bearbeitet die Daten, die im Rahmen der Artikel 25–27 anfallen.

2 Die Statuten der Informationsstelle müssen vom zuständigen Departement1 genehmigt werden. Sie regeln insbesondere:

a.
die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b.
die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, Archivierung und Löschung;
c.
die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;
d.
die Zusammenarbeit mit beteiligten Dritten;
e.
die Datensicherheit.

3 Die Informationsstelle gilt als Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz. Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

4 Vorbehältlich der Zuständigkeit gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz untersteht die Informationsstelle der Aufsicht des Departements.

5 Der Bundesrat kann den Kreditgeberinnen eine Frist setzen, binnen der die gemeinsame Einrichtung errichtet sein muss. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zu Stande oder wird diese später aufgelöst, so richtet der Bundesrat die Informationsstelle ein.


1 Zurzeit Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
2 SR 235.1


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen