Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
< Art. 18 Verzug
> Art. 20 Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln

Art. 19 Einreden

Die Konsumentin oder der Konsument hat das unabdingbare Recht, die Einreden aus dem Konsumkreditvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger geltend zu machen.


Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen