4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
< Art. 18 Verzug
> Art. 20 Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln
Art. 19 Einreden
Die Konsumentin oder der Konsument hat das unabdingbare Recht, die Einreden aus dem Konsumkreditvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger geltend zu machen.
Stand am 10. Dezember 2002
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen